Argumente
gegen die Zustimmung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
von Prof. Dr. Jur. K. A. Schachtschneider
Damit sollen nicht nur die nationalen Eigenheiten der
einzelnen europäischen Länder negiert, sondern vor allem den im Interesse der Monopolbourgeoisie handelnden
Regierungen das einheitliche „Recht“ auf das Eingreifen der europäischen
Staatsgewalt mit aller Härte garantiert werden.
Hierbei soll das Volk nicht
einmal gefragt werden, ob es eine europaweite Verfassung überhaupt will. Von
der derzeitigen deutschen Regierung soll hier in Übereinstimmung mit den
Regierungen der anderen europäischen Staaten (ebenfalls ohne Zustimmung des
Volkes) die neue europaweit gültige Verfassung ausgearbeitet und beschlossen
werden.
Es wird damit zu rechnen
sein, daß die Grundgesetzartikel 25, 26 und 87a und einige andere ersatzlos
gestrichen werden, da sie seitens der „Regierung“ für nicht mehr zeitgemäß
gehalten werden. Dafür werden die Notstandsgesetze ausgeweitet. Gezielte Tötungen…
Mehr dazu in den folgenden Ausführungen:
- Der Verfassungsvertrag ist mittels des
Konventsverfahrens ohne demokratische Dignität
oktroyiert worden.
Mit anderen Worten: das Volk soll nicht
gefragt werden, ob es eine europaweite Verfassung überhaupt will.
- Nach dem demokratischen Prinzip des Grundgesetzes
darf Deutschland seine existentielle Staatlichkeit nicht auf eine
europäische Union übertragen, die keine eigenständige demokratische
Legitimation und keine originäre Hoheitsgewalt hat. Die Gründung des
existentiellen Unionsstaates setzt eine sich dafür öffnende neue
Verfassung Deutschlands nach Art. 146 des Grundgesetzes voraus, die nur
durch Referendum des deutschen Volkes gegeben werden kann.
Mit anderen Worten: Das Übertragen der Staatlichkeit
der Bundesrepublik auf eine Europäische Union ist ohneBefragung
des Volkes laut Grundgesetz nicht möglich !!
- Die politische Klasse akklamiert ohne ernsthaften
Diskurs dem Verfassungsvertrag und versucht die Öffentlichkeit durch
Propaganda und medienwirksame Feierlichkeiten zu beruhigen. Ohne
hinreichenden Diskurs in der Öffentlichkeit und insbesondere in den
Parlamenten des Bundes und der Länder ist die Europäische Staatsgründung
demokratiewidrig, nicht anders als der Unionsstaat, der gegründet
werden soll.
Mit anderen Worten: Ohne Zustimmung der Parlamente
des Bundes und der Länder ist der Verfassungsvertrag demokratiewidrig!
- Als echter Bundesstaat ist die Europäische Union
mit Aufgaben und Befugnissen eines existentiellen Staates ausgestattet,
ohne daß diese durch ein europäisches Volk, das sich zu einem
existentiellen Staat verfasst hat, legitimiert wird. Die Völker der
Mitgliedstaaten können die gemeinschaftliche Ausübung der übertragenen
Hoheitsrechte nur legitimieren, wenn das demokratisch unverzichtbare
Prinzip der begrenzten Ermächtigung eingehalten wird. Allein dieses
Prinzip ermöglicht die Verantwortbarkeit der Unionspolitik durch die
nationalen Parlamente. Darüber hinaus gehenden weiten und offenen
Ermächtigungen der Union mißachten das demokratische Prinzip des
Grundgesetzes auch insoweit, als dieses nach Artikel 79 Abs. 3 des
Grundgesetzes unabänderlich ist.
Mit anderen Worten: Gemeinschaftliche Hoheitsrechte
dürfen laut Grundgesetz nur eine begrenzte Ermächtigung erhalten.
- Die Wirtschafts- und Währungsunion schafft in der EU eine neoliberale Wirtschaftsverfassung
des Marktes und des Wettbewerbs. Diese ist mit dem Sozialprinzip des
Grundgesetzes, zumal mit dessen Prinzip der wirtschaftlichen Stabilität,
das die Pflicht zur wirtschaftlichen Beschäftigungspolitik einschließt, unvereinbar.
Aufgrund der Grundfreiheiten erzwingt der europäische Gerichtshof die
Deregulierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftsordnungen. Seine Judikatur
überantwortet die Wirtschaft dem europäischen und global integrierten
Markt und Wettbewerb. Sie läßt der staatlichen Beschäftigungspolitik
entgegen dem Stabilitätspakt des Grundgesetzes keine wirkliche Chance.
Insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit führt zum Niedergang des
Wirtschaftsstandortes Deutschland.
Mit anderen Worten: Die deutsche Regierung will sich
mit der Wirtschafts-und Währungsunion der EU aus der
Sozialverantwortung des Grundgesetzes stehlen!
- Die Haushaltskontrolle der Union ist mit der
Budgetverantwortung des nationalen Parlaments, welche untrennbar mit der Wirtschaftshoheit des
existierenden Staates verbunden ist, nicht vereinbar.
Mit anderen Worten: Die
im europäischem Maßstab handelnden Monopole sind bestrebt, sich mit der Euräischen Verfassung der
Haushaltskontrolle der eigenen Parlamente zu entziehen.
- Der Rat der Union bestimmt die Grundzüge der
Wirtschaftspolitik auch Deutschlands, gemäß der Wirtschaftsverfassung der
Union, aber zu Lasten der grundgesetzlichen Wirtschaftsverfassung und,
soweit das geboten erscheint, auch zu Lasten der deutschen
Wirtschaftsinteressen.
Mit anderen Worten: Der Europarat würde zukünftig
die Grundzüge der Wirtschaftspolitik Deutschlands vorgeben.
- Das Herkunftslandsprinzip/ das Prinzip der
gegenseitigen Anerkennung entdemokratisiert weitgehend die Lebensverhältnisse
der Mitgliedstaaten, etwa im Lebensmittelrecht, im Dienstleistungs- und
Arbeitsrecht, weil nicht die eigenen Gesetze des
Bestimmungslandes, sondern die des Herkunftslandes maßgeblich (geworden)
sind.
Mit anderen Worten: Die europäische Monopolbourgeoisie will in Gesetzesform
europaweit absichern, dass der
billigste
Anbieter genommen werden darf, ob das nun gegen die Gesundheit
der arbeitenden Klasse der europäischen Staaten gerichtet ist oder nicht, interessiert nicht. Der Maximalprofit der europäischen Monopolbourgeoisie soll damit zum
Leitmotiv werden, auch wenn dies sitten
- oder gesundheitswidrig sein sollte !!
- Der demokratisch nicht legitimierte
Gerichtshof versteht sich als Motor der Integration. Er hat die Rechtsprechung
in Grundsatz-, insbesondere in Grundrechtsfragen mittels der von ihm
durchgesetzten unmittelbaren und vorrangigen Anwendbarkeit des
Unionsrechts, aber auch durch die Umwandlung der Grundfreiheiten in
grundrechtsgleiche subjektive Rechte an sich gezogen (usurpiert) und die
nationale Verantwortung für das Recht entwertet. Er hat damit auch die
nationale Politik entmachtet. Den Vorrang des gesamten Unionsrechts,
einschließlich des sekundären und teritären
Unionsrechts, vor dem gesamten Recht der Mitgliedstaaten, sogar vor deren
Verfassungsgesetzen schreibt Art. 1-6 VV erstmalig im Vertragstext fest.
Das widerspricht dem Maastricht- Urteil des Bundesverfassungsgerichts und
ist mit der existentiellen Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvereinbar.
Mit anderen Worten: sollte dieser Verfassunsvertrag Wirklichkeit werden, würde es für den einfachen europäischen Bürger so gut wie unmöglich
sein, sein Recht einzuklagen!
- Der Grundrechtsschutz gegenüber den Rechtsakten
der Union läuft, seit der Europäische Gerichtshof die Verantwortung hat,
weitestgehend leer. Der Gerichtshof hat nicht einen Rechtsakt der Union
für Grundrechtswidrig erklärt. Der Vorbehalt des
Bundesverfassungsgerichts, daß der Wesensgehalt der Grundrechte im
allgemeinen unangetastet bleiben müsse, ist praktisch ohne Bedeutung.
Mit anderen Worten : Die
Grundrechte der Bürger der Bundesrepublik, die im Grundgesetz fixiert wurden,
wären damit null und nichtig !!
- Die Judikatur des
Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit ermöglicht den
Unternehmen, die Unternehmensform des Gründungsstaates in allen
Mitgliedstaaten zu nutzen. Das leitet das Ende der Mitbestimmung in
Deutschland ein.
Mit anderen Worten: Die teilweise Mitbestimmung der Arbeiterklasse in den
Gewerkschaften würde damit völlig unmöglich.
Streikdrohungen liefen ins Leere oder würden, wie unter Art.2 EMRK vorgesehen,
mit europäischen Polizei- und Sicherheitskräften niedergeschlagen werden
können! !
- Der Grundrechtschutz ist in schlechte Hände
geraten, weil der Europäische Gerichtshof für den Grundrechtschutz nicht
demokratisch legitimiert ist. Die Europäische Grundrechtcharta schwächt
den Grundrechtschutz. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums steht genauso
wenig in der Charta wie ein Recht auf Arbeit. Die Medienfreiheit etwa ist
nur zu achten, die Lehrfreiheit ist nicht genannt, u.a.m.
Mit anderen Worten: die bürgerlichen
Freiheiten: wie Redefreiheit, Versammlungsfreiheit und Pressefreiheit würden
damit weiter ausgehöhlt werden und
keiner könnte sie einklagen, da diese im Unterschied zu den Grundgesetzen der
europäischen Länder in der Europäischen Verfassung gar nicht vorgesehen sind !!
- Die Grundrechtscharta der europäischen Verfassung
ermöglicht für den Kriegsfall und den Fall unmittelbarer Kriegsgefahr die
Todesstrafe. Diese kann nach den
verteidigungspolitischen Ermächtigungen der Union eingeführt werden. Um einen „Aufruhr“ oder „Aufstand“
„rechtmäßig niederzuschlagen“ darf trotz des Rechts auf Leben getötet
werden:
In der 12. Erklärung betreffend die Erläuterungen
zur Charta der Grundrechte, die die gleiche Verbindlichkeit hat, wie
die Grundrechte selbst, steht
unter Art. 2 (Recht auf Leben) Art. 2 EMRK: Eine Tötung wird nicht als
Verletzung die
ses Artikels betrachtet,
wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird die unbedingt erforderlich
ist, um
a) jemanden gegen rechtwidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemand rechtmäßig festzunehmen oder jemanden dem die
Freiheit rechtmäßig entzogen ist an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand
rechtmäßig niederzuschlagen
Art.2 des Protokolls Nr.6 zu
EMRK:
„Ein
Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in
Kriegszeiten oder unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Diese Strafe darf
nur in den Fällen, die im Rechtvorgesehen sind und in Übereinstimmung mit
dessen Bestimmungen angewendet werden.“
Mit anderen Worten: Sollte diese neoliberale Wirtschaftsordnung Europas
in Gefahr sein ( z. B. flächendeckende
Streiks oder Kriegsgefahr )würde die Europäische Verfassung die Todesstrafe wieder einführen !!
- Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts ist ein existentielles Staatsgebiet. Dessen Sicherheit zu gewährleisten übernimmt
mehr und mehr die Europäische Union, ohne das wirklich leisten zu können. Die
Europäische Staatsanwaltschaft und der und der Europäische Haftbefehl
greifen tief in die nationale Strafhoheit ein.
Mit anderen Worten : Damit
würde die vielgepriesen Demokratie in Deutschland, die von der Monopolbourgeoisieohnedies schon unterhöhlt wurde, ein
Phantom. Der einzelne Bürger in den europäischen Staaten wäre dem neoliberalen europäischen Rechtesystem hilflos
ausgeliefert, da ein als „Terrorist“ Angeklagter jederzeit an jedem Ort Europas
verhaftet und zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.
- Die Mitgliedstaaten verlieren weitgehend die
Verteidigungshoheit durch Integration der Streitkräfte in die gemeinsame
Verteidigung. Missionen
außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktbewältigung und
Stärkung der internationalen Sicherheit können Kriege sein, wie sie gegen
den Irak geführt wurden. Eine humanitäre Intervention dieser Art
ist durch das völkerrechtliche Gewaltverbot untersagt. Die Union aber
spricht sich das Recht zum Kriege zu !!
- Die finanzpolitische Generalklausel des Art.
1-54VV ist der Europäische Rat ermächtigt, den Kern der Verfassung,
nämlich alle Regelungen des Teil III Titel III,
der den Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion, den Raum der
Freizeit, der Sicherheit und des Rechts und viele andere Politikbereiche
umfaßt, ganz oder zum Teil zu ändern, ohne daß die nationalen Parlamente
oder gar Völker dem zustimmen müßten. Auch das europäische Parlament
und die Kommission sind nur anzuhören. Zwar dürfen die Zuständigkeiten der
Union nicht überschritten werden, aber diese Zuständigkeiten sind in Art.
1-13 und 14 VV äußerst weit gefaßt. Die engeren Regelungen des Teils III
der Verfassung über die Politiken und Verfahren sind nicht maßgeblich,
weil sie keine Zuständigkeiten regeln. Für die mitgliedstaatliche Zustimmung genügt die der
Bundesregierung, weil der Beschluß des Europäischen Rates kein völkerrechtlicher
Vertrag ist, wie ihn Art.59 Abs.2 GG voraussetzt !!
Mit anderen Worten: Die Regierungen der einzelnen EU
– Staaten wollen die Europäische Verfassung ohne Zustimmung ihrer Völker
einfach durchwinken.
Damit wären die Rechte der
Monopolbourgeoisie im Interesse der Erlangung von Maximalprofiten
grenzüberschreitend und ohne parlamentarische Kontrolle in den einzelnen
Ländern völlig gesichert. Da sie damit
auch das Rechtssystem in den einzelnen Ländern in der Hand hätten und
grenzenlos, ebenfalls ohne jegliche parlamentarische Kontrolle, Kriege führen
könnten, wäre dies bereits Faschismus pur !!!
Ausblick: Sollte es der Bevölkerung der europäischen Staaten
nicht gelingen, Volksabstimmungen zu dem oben genannten Europäischen
Verfassungsvertrag zu erzwingen und das Inkrafttreten dieses Vertrages zu
stoppen, so wäre eine Faschisierung des öffentlichen
Lebens dieser Länder vorprogrammiert !
Dann würden über kurz oder
lang die Grundgesetzartikel 25, 26 und
87a und einige andere ersatzlos gestrichen werden, da sie mit dem Europäischen
Verfassungsvertrag nicht übereinstimmen.. Dafür würden dann die schon bestehenden
Notstansgesetze ausgeweitet. Angriffskriege, im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess als
schlimmste Form des Faschismus bezeichnet,
gezielte Tötungen, sowie
jegliche Beschneidung demokratisch bürgerlicher Rechte wären dann gültiges
Recht, gegen das die europäischen Staatsbürger keinen Einspruch erheben
könnten.
Kein normal denkender Mensch kann das wollen !
Unser Aufruf an alle : Unterstützt durch Euere Unterschrift die Forderung nach einer
Volksabstimmung über eine Europäische Verfassung !
„Mütter gegen den Krieg
Berlin- Brandenburg“ , T/F : 0331 71 17 71
Ge. Gr.